§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „Deutsch – Türkischer Freundeskreis Gelsenkirchen e.V.“
(2) Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Gelsenkirchen-Buer einzutragen.
(3) Sitz und Gerichtsstand des Vereins ist Gelsenkirchen-Buer.
§ 2 Zweck des Vereins
1) Zweck des Vereins ist es, die Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und den Gedanken der Völkerverständigung nachhaltig zu fördern. Dazu wird er: Veranstaltungen und Begegnungen in sozialer, kultureller, volksbildender, erzieherischer, jugendpflegerischer und sportlicher Hinsicht durchführen oder fördern, sich wohlfahrtspflegerischen Aufgaben innerhalb der Ausländerhilfe widmen, für bessere und gerechtere Chancen der ausländischen Mitbürger und ihrer Familien in politischen, ökonomischen, rechtlichen und sozialen Bereichen unserer Gesellschaft eintreten, durch geeignete Maßnahmen und Veranstaltungen Informationen über die Türkei sowie über die Bundesrepublik Deutschland und über die Menschen beider Länder, deren Geschichte, Kultur und Eigenarten vermitteln.
2) Der Verein verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Er ist selbstlos tätig. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden. Beschlüsse über Satzungsänderungen und über Auflösungen des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.
3) Der Verein ist parteipolitisch unabhängig.
§ 3 Mitgliedschaft
1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein, soweit sie die Ziele des Vereins im Sinne des § 2 der Satzung vertreten. Minderjährige haben kein Stimmrecht.
2) Die Mitgliedschaft ist beim Vorstand schriftlich zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme neuer Mitglieder mit einfacher Mehrheit.
3) Die Mitglieder sind zur Zahlung eines monatlichen Beitrages verpflichtet, der durch Beitragsordnung festgelegt wird. Die Beitragsordnung wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
4) Die Mitgliedschaft erlischt durch: Austritt (schriftlich), Ausschluss und Tod
5) Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von 4 Monaten schriftlich erklärt werden.
6) Mitglieder können wegen nachhaltiger Verstöße gegen die Satzung oder wegen vereinsschädigenden Verhaltens durch Vorstandsbeschluss mit 2/3 Mehrheit ausgeschlossen werden.
7) Ein Beitragsrückstand von mindestens zwölf Monaten berechtigt den Vorstand, ein Mitglied durch einfachen Mehrheitsbeschluss auszuschließen. Die schriftliche Abmahnung mit dem Hinweis auf die Möglichkeit des Ausschlusses ist Voraussetzung.
§ 4 Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins und setzt sich aus allen Mitgliedern zusammen.
2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich einmal als Jahreshauptversammlung statt und ist von den Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen schriftlich einzuberufen. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Regelmäßige Punkte der Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung sind:
- a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes über das ablaufende Jahr,
- b) Entgegennahme des Kassen- und des Prüfungsbericht des Kassenprüfers,
- c) Entlastung des Vorstandes bei Neuwahlen gem. § 5 Abs. 3 der Satzung
- d) Wahl des Vorstandes gem. § 5 der Satzung und von zwei Kassenprüfern,
- e) Beschlussfassung über die Beitragsordnung
- f) Beschlussfassung über die Satzung und deren Änderungen. Satzungsänderungen bedürfen der 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
- g) Entscheidungen über schriftliche eingereichte sonstige Anträge,
- h) Auflösung des Vereins.
Die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von 3⁄4 der erschienenen Mitglieder. Außerdem müssen in der ersten Versammlung 25 % der eingetragenen stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein. Ist eine Auflösung nach Abs. 1 nicht möglich, weil zu wenig Mitglieder erschienen sind, so kann die Auflösung in einer zweiten Versammlung mit 3⁄4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
3) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit, ausgenommen Satzungsänderungen gemäß Abs. 2 Buchstabe f und Auflösung des Vereins gem. Abs. 2 Buchstabe h.
4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert, wenn es der Vorstand mit einfacher Mehrheit beschließt oder wenn die Einberufung von mindestens 20 % der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe eines Grundes verlangt wird.
5) Über jede Versammlung ist eine Ergebnisniederschrift zu fertigen, die von dem die Sitzung leitenden Vorstandsmitglied und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschriften sind aufzubewahren.
§ 5 Vorstand
1) Der Vorstand des Vereins besteht aus zwei gleichberechtigten Vorsitzenden, die jeweils eine der beiden Nationen repräsentieren, einem ehrenamtlichen Geschäftsführer, dem Schriftführer, dem Kassierer und drei weiteren Beisitzern, denen ein bestimmter Geschäftsbereich zur Erledigung übertragen werden kann. Die Mitgliederversammlung kann die Erweiterung des Vorstandes beschließen. Der Vorstand ist mit Vereinsmitgliedern beider Nationalitäten paritätisch zu besetzen, bei einer ungeraden Zahl von Vorstandsmitgliedern darf eine Nationalität mit Mehrheit vertreten sein.
2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die beiden Vorsitzenden, der Geschäftsführer und der Kassierer. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.
3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung aus dem Kreis der Mitglieder für die Dauer von einem Jahr gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Jedes Vorstandsmitglied bleibt so lange im Amt bis ein Nachfolger gewählt ist.
4) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, findet in der nächsten Jahreshauptversammlung eine Nachwahl statt.
5) Mitglieder des Vorstandes erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung.
6) Der Vorstand gibt sich selbst eine Geschäftsordnung.
7) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte, er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und verwaltet das Vereinsvermögen. Er entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht nach den Vorschriften eines Gesetzes oder dieser Satzung der Entscheidung der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
§ 6 Geschäftsjahr
1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 7 Vermögen bei Vereinsauflösung
1) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins nach Begleichung aller Verbindlichkeiten an den Kreisverband Gelsenkirchen der Arbeiterwohlfahrt, der es zur Linderung akuter Notfälle im Sinne von § 55 Abgabenordnung im Bereich türkischer Kinder oder Jugendlicher zu verwenden hat.